Wenn Sie wegen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen finanziellen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht bezahlen können, besteht laut Sozialgesetzgebung die Möglichkeit Beratungshilfe und auch Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Antrag dazu ist bei Ihrem zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Um den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Es wird verlangt, dass Sie entsprechende Belege beifügen. Sie sollten also anhand von aktuellen Lohnbescheinigung bzw. einem Bescheid über Gewährung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld 1 oder Hartz IV vorweisen. Falls Sie andere Zahlungen wie Kindergeldbezüge oder Wohngeld bekommen, sind diese auch nachzuweisen.
Die Voraussetzung für eine Gewährung auf Beratungshilfe ist also ein Antrag, der an dass Amtsgericht gestellt werden muss, in dessen Berliner Bezirk der Antragsteller angemeldet ist. Es besteht also ein gesetzlich vorgeschriebener Vordruckzwang. Die Antragsformulare bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Die Gewährung der Beratungshilfe bedarf der Erforderlichkeit einer rechtlichen Beratung.
Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn alternative kostenfreie Beratungsstellen zur Verfügung stehen, die Verfolgung eines Anspruchs anscheinend mutwillig ist, bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder Sie in der gleichen Angelegenheit schon mal beraten wurden. Nach Bewilligung der Beratungshilfe bekommen Sie einen Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich einen Anwalt Ihre Wahl nehmen können. Weiteren Kosten entstehen Ihnen nicht.
Genau wie bei der Beratungshilfe können Sie, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht zulassen, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Vorrausetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und keine Mutwilligkeit vermuten lässt. Vom Gericht werden die Erfolgsaussichten durch eine vorläufige Wertung der Sach- und Rechtslage geprüft, wobei dies keine Vorwegnahme des vollständigen Rechtsstreits bedeutet, da die Prüfung ohne jegliche Beweiserhebung auskommen muss.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte, die Eltern oder ein Elternteil aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen. Je nach Ihrer wirtschaftlichen Situation können Sie im Gegensatz zur Beratungshilfe zu einer Teilrückzahlung der Kosten in maximal 48 Monatsraten verpflichtet sein.
Die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts sind nicht durch die Prozesskostenhilfe gedeckt. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme stellen arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten dar.