Philipp von Gayl
Rechtsanwalt

030 / 308 723 06

Familienrecht – Zielorientiert mit Feingefühl

Die Schwerpunkte im Familienrecht sind Scheidungsverfahren, Fragen zu Unterhaltsansprüchen und die Ausgestaltung von Eheverträgen.

Bricht die Familie auseinander, ist eine Einigung oft nicht mehr ohne Rechtsstreit möglich. Dabei können die ungelösten familienrechtlichen Probleme den Einzelnen oft mehr belasten, als bei anderen rechtlichen Problemen.

Deshalb ist es unser erstes Ziel, im Familienrecht eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten zu erarbeiten und dabei unter Wahrung ihrer rechtlichen Positionen eine langfristige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Auch im Familienrecht bleibt die Vertretung Ihrer Interessen stets unsere oberste Priorität. Steht eine familienrechtliche Auseinandersetzung an, dann melden Sie sich bei uns telefonisch oder über unser Kontaktformular.

Scheidung und Unterhalt

  • Einreichung der Scheidung
    Herrscht in Ihrer Ehe keine Aussicht auf Besserung mehr, reichen wir für Sie die Trennungsvereinbarung bzw. den Scheidungsantrag ein und klären, wer das gemeinsame Zuhause während des Trennungsjahres (Trennung von Tisch und Bett) verlassen muss. Haben Sie Kinder und die Mutter kümmert sich um diese, erhält sie in der Regel das Recht, nicht ausziehen zu müssen, da die Kinder ihre gewohnte Umgebung nach Möglichkeit nicht wegen einer Trennung verlassen sollen.
  • Unterhaltszahlungen
    Ist Ihr Kind zudem noch klein, insbesondere, falls es jünger als drei Jahre ist, so kann in der Regel nicht verlangt werden, dass die Mutter ihren Lebensunterhalt allein stemmt, was zu einer Unterhaltsverpflichtung auch gegenüber der Mutter führt. Verdient sie dennoch selbst, so wird ihr Gehalt auf den Unterhalt angerechnet. Doch auch wenn es keine kleinen Kinder mehr im Haushalt der Mutter gibt und der Gesetzgeber seit einigen Jahren mehr Eigenverantwortung der Geschiedenen vorsieht, so ist Unterhalt dennoch in den meisten Fällen zu zahlen. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die 3/7-Regel oder der geschätzte finanzielle Bedarf zur Festlegung des Unterhalts in Betracht kommt. Auch steuerlich gibt es einige Besonderheiten, über die Sie vor einer möglichen Einigung bescheid wissen sollten.
  • Zugewinngemeinschaft
    Haben Sie zudem keinen Ehevertrag unterzeichnet, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach dem Zugewinnausgleich. Dabei wird festgestellt, wer wie viel mit in die Ehe brachte und wie viel Vermögen seitdem hinzugekommen ist. Sollte die Ehefrau bspw. nichts mit in die Ehe gebracht und auch kein Vermögen währenddessen erzeugt haben, der Mann jedoch schon, so müsste dieser die Hälfte davon abgeben, dies gilt nicht nur für liquide Mittel sondern für alle materiellen und immateriellen Besitztümer wie bspw. ein Haus.

Vertragsgestaltung Ehevertrag

Viele Paare und Lebensgemeinschaften verdrängen die Vorstellung des Endes einer Ehe oder Partnerschaft. Wer aber vor einer Bindung durch einen Ehevertrag die Finanzen und alle anderen wichtigen Dinge einvernehmlich und fair regelt, ist für alle Eventualitäten abgesichert und kann entspannter in die Zukunft blicken.

Planen Sie eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft, so gestalten und verhandeln wir für Sie Eheverträge, Verträge in nicht ehelichen Gemeinschaften und Vereinbarungen über die Vermögensauseinandersetzung. Damit bei der Ausgestaltung dieser Vereinbarungen alle Eventualitäten und Sonderfälle mit berücksichtigt werden, sollten Sie diese wichtige Aufgabe keinem Laien überlassen.

Sind Sie nicht sicher, ob Sie einen Ehevertrag benötigen oder möchte Ihr Partner keinen, Sie aber schon, können wir Sie selbstverständlich gerne in einem Erstberatungsgespräch beraten, um festzustellen, ob in Ihrem persönlichen Fall ein Ehevertrag sinnvoll ist. Nehmen Sie dazu bitte einfach Kontakt zu uns auf.

Adoptionsrecht

Wir klären mit Ihnen alle Fragen zu einer möglichen Adoption und prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Auf Wunsch vertreten wir Sie auch gerichtlich. Sollten Sie bspw. eine Volladoption anstreben, so würde das Kind in diesem Fall sämtliche familienrechtlichen Zusammenhänge zur ursprünglichen leiblichen Familie verlieren. Sollten Sie bereits leibliche Kinder haben oder kommen diese hinzu, so bestehen rechtlich keinerlei Unterschiede zum Adoptivkind.