Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führte die Halterin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe. Die zuständige Behörde gab ihr auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Frau geltend, das sich das beanstandete Klebekennzeichen schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde. Außerdem entspreche es den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von der Frau nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Mazda könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht rechtfertigen (VG Koblenz, 3 K 904/08.KO).