Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte und die Vertrauensschutzregelung aufgrund von 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Dass die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Rentenanwartschaft verfassungsmäßig ist, hat das BVerfG bereits für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit entschieden. Für eine Einschränkung der Rentenanwartschaft bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte gilt dabei nichts anderes.
BSG, Urteil vom 19.11.2009, Az. B 13 R 5/09 R
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