Bei der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann. Dieser bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum Streit, inwieweit der Wohnvorteil des Hauses zu berücksichtigen sei.
Der BGH erläuterte, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens zwar grundsätzlich die durch den Eigentumserwerb entstandenen Kosten abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Allerdings könne ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dies betreffe beim Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, XII ZR 22/06).