Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet hatte. Beide lebten bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen.
Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er besondere, objektiv erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten. Dies sei der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).