Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart hatten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Bauherrn, der einen Architekten beauftragt hatte. Als sich am Bau Planungsmängel zeigten, kam es zum Streit zwischen den Parteien. Der Architekt verlangte sein Honorar. Im Prozess wies er darauf hin, dass die Aufrechnung des Bauherrn mit Schadenersatzansprüchen unzulässig sei. Eine Aufrechnung gegen Honoraransprüche sei nach dem Vertrag nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
Das sahen die Richter jedoch anders. Sie gaben dem Bauherrn recht und erklärten die Aufrechnung für rechtmäßig. Es sei nicht interessengerecht, wenn ein Unternehmer die Möglichkeit habe, seine Werklohnforderung ohne ordnungsgemäße Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (OLG Hamburg, 11 U 41/08).