Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Wohngeldzahlung in erheblichem Umfang (hier: 6 Monate) nicht nach, ist die Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, nach vorheriger Abmahnung eine Versorgungssperre aller Versorgungsleitungen durchzuführen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München auch für die Stromversorgung, wenn der rückständige Wohnungseigentümer den Strom direkt vom Versorgungsunternehmen bezieht, die Stromlieferung aber über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage erfolgt. Die Gemeinschaft könne dann die Zurverfügungstellung des Leitungsnetzes zurückhalten. Die Stromleitungen stünden im Gemeinschaftseigentum, wenn sie im gemeinschaftlichen Verteilungsraum im Keller starten, auch wenn sie danach direkt und ausschließlich zu den Sondereigentumseinheiten führten. Der maßgebliche räumliche Zusammenhang bestehe dann mit dem im notwendigen Gemeinschaftseigentum stehenden Verteilerraum, nicht mit den entsprechenden Sondereigentumseinheiten (LG München, 1 S 10608/10).