Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken (Hobbynutzung) nicht von vornherein aus.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen der Wohnungseigentümer zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Teilungserklärung die Nutzungsmöglichkeit nicht genau beschreibe. Sie verbiete also die Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausdrücklich. Zu berücksichtigen seien zudem die Besonderheiten des Einzelfalls. Hier sei beachtlich, dass der von der Wohnung zugängliche Dachboden auch als Galeriegeschoss bezeichnet werde. Zudem habe er mehrere großflächige Dachfenster. Wäre hier nur eine Nutzung als Abstellraum vorgesehen gewesen, wäre dies mit Blick auf den erhöhten Installations- und Wartungsaufwand sinnlos. Daher könne die Nutzung als Hobbyraum nicht als zweckwidrig eingestuft und verboten werden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 98/07).