Schuldner für Entgeltforderungen aus einem Wasserbelieferungs- und Entsorgungsvertrag ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die einzelnen Wohnungseigentümer haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner.
Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) einen Wasserversorger in die Schranken, der von einem der Wohnungseigentümer die gesamten Wasserkosten für die Wohnungseigentumsanlage forderte. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte klargestellt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, sobald sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Versorgung des Hausgrundstücks mit Wasser und die Entsorgung des Ab- und Niederschlagswassers sei nach Ansicht des KG Teil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Originärer Vertragspartner des Wasserversorgers sei daher die insoweit teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht jedoch die einzelnen Wohnungseigentümer. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände, z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner oder besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers, gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen worden sei. Derartige Besonderheiten seien im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Nach dem Verhalten des Wohnungseigentümers hätte auch der Wasserversorger nicht davon ausgehen können, dass dieser bei persönlicher Inanspruchnahme von Leistungen zugleich auch für den Verbrauch aller anderen Miteigentümer haften wolle (KG, 4 U 172/07).