Wer sich bei einem Unternehmen bewirbt, kann keine Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch erstattet verlangen, wenn er den Termin gar nicht wahrgenommen hat.
Mit dieser Begründung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Klage eines Bewerbers zurück. Die Richter verwiesen zwar auf die Rechtslage, nach der ein potenzieller Arbeitgeber dem Bewerber alle erforderlichen Aufwendungen ersetzen müsse, wenn er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einlade. Hierzu würden auch die Fahrtkosten gehören. Es bestehe jedoch kein Anspruch des Bewerbers, wenn dieser kurzfristig seine Bewerbung zurückgenommen habe. Dann habe er seinen Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nämlich nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dazu hätte er pünktlich erscheinen müssen (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 540/11).