Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich. Habe der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, könne nach Ansicht der Richter zunächst von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. So sei eine auf die Vorsorgevollmacht bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit auch noch zu bejahen, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung würden die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur beeinträchtigen, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten ließen (OLG München, 33 Wx 278/08).