Die Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen beendet.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle einer Abiturientin, die ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter hielten ihre Klage jedoch größtenteils für unbegründet und wiesen daher ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar sei dem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule eine sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Klägerin im Sommer 2008 ihr Abitur bestanden hatte, sei diese Orientierungsphase allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2008 abgeschlossen. Denn bereits mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom14.8.2008 und 23.9.2008 sei das Auswahlverfahren beendet gewesen. Der zu gewährende Unterhalt umfasse daher keine weiteren Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes. Gleiches gelte für einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin habe sich zwar umfassend beworben. Die Absagen im angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld würden jedoch zeigen, dass sie gegenwärtig nicht mehr nachhaltig mit einer derartigen Berufsausbildung rechnen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Klägerin sei sie daher gehalten, ab November 2008 zumindest bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit sahen die Richter im Verhältnis zum betriebenen Bewerbungsaufwand als bedarfsdeckend an, sodass kein Anspruch auf Unterhalt mehr bestehe (OLG Naumburg, 3 WF 294/08).