Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber um eine möglicherweise verjährte Forderung. Die Richter machten deutlich, dass die Hemmung auch ende, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrags ablehne. Die Hemmung ende ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigere und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehne. Erbringe dagegen der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsleistungen und würden diese abgenommen, beginne mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (BGH, VII ZR 32/07).