Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden.
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer veräußerten Steuerberaterpraxis. Der zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossene Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter vor. Weiterhin wurde der Erwerber zu einer Gehaltserhöhung verpflichtet, die im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Bei der Arbeitnehmerin handelte es sich um die Lebensgefährtin des Veräußerers. Als sie in den Ruhestand trat, verlangte sie den Differenzbetrag weiterhin monatlich ausgezahlt.
Das BAG wies ihre Klage – wie schon die Vorinstanzen – jedoch ab. Die Auslegung des Vertrags ergebe nach Ansicht der Richter, dass die Gehaltserhöhung als Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei und es sich dabei nicht um den „bis zum Rentenalter ratenweise zu zahlenden Kaufpreis“ handele (BAG, 3 AZR 431/07).