Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.
Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München, 275 C 13630/07).