Die Aufzählung der in einer Reiserücktrittskostenversicherung angeführten mitversicherten Personen ist abschließend. Ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, gehört nicht dazu.
Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, die für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise nach Korfu gebucht hatte. Die Reisekosten betrugen 1088 Euro. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder. In der Nacht vor dem Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten der Antragstellerin, die daraufhin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da der Verlobte aufgrund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt, somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin lebte.
Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage vor dem AG und begehrte darüber hinaus Prozesskostenhilfe, da sie nicht in der Lage sei, den Rechtsstreit selbst zu finanzieren. Die zuständige Richterin lehnte die beantragte Prozesskostenhilfe jedoch ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. In den Versicherungsbedingungen seien die mitversicherten Personen abschließend aufgezählt. Der Verlobte als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Diese Aufzählung diene dazu, eindeutig vertraglich festzulegen, wer zu den mitversicherten Personen gehöre, um die vertragliche Verpflichtung der Versicherung klar zu definieren. Sie könne deshalb nicht durch Analogie erweitert werden. Der Stornierungsgrund, der in der Sphäre des nicht mitversicherten Verlobten liege, verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung (AG München, 274 C 35174/07).