Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.
Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).