Der Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen.
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) im Fall eines Lkw-Fahrers. Ihm wurde zur Last gelegt, beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw zusammengestoßen zu sein. Trotz des hohen Sachschadens soll er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Das AG hat den Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung jedoch von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Lkw-Fahrer kann für die Dauer der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eine Entschädigung geltend machen. Aus Sicht des Gerichts konnte nicht sicher nachgewiesen werden, dass der Mann den Verkehrsunfall bemerkt habe. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwar die an dem Pkw vorhandenen Schäden durch den Lkw verursacht worden seien. Gleichzeitig könne aber mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass dieser Anstoß für den Lkw-Fahrer im Fahrerhaus des Lkw akustisch wahrnehmbar und taktil bemerkbar gewesen sei. Damit bestehe die Möglichkeit, dass der Kraftfahrer den Unfall nicht wahrgenommen habe. Entsprechend könne er auch nicht verurteilt werden (AG Schwabach, 3 Cs 704 Js 67461/08).