Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Angeklagten, der nicht zu seiner Berufungshauptverhandlung erschienen war. Seine Berufung wurde daraufhin verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hatte, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben werde. Das OLG hielt die Begründung für ausreichend. Solange der Angeklagte auf die Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut habe, dass dessen Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde, müsse ihm eine Wiedereinsetzung gewährt werden (OLG Hamm, 3 Ws 51/10).