Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Klageverfahren einer Tonträgergesellschaft. Nachdem feststand, dass das Kind auf einer Internettauschbörse Musiktitel zum Herunterladen angeboten hatte, mahnte sie die Eltern ab und verlangte Schadenersatz und den Ersatz der Abmahnkosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab. Es liege keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. So bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandle. Solche Anhaltspunkte hätten hier nicht vorgelegen (BGH, I ZR 74/12).