Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz seien vielmehr die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe haben die Richter die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a Einkommensteuergesetz herangezogen. Auf dieser Grundlage entspreche der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen zu bemessenden Bedarf zu lediglich einem Viertel (OLG Koblenz, 7 WF 216/07).