Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt.
Diesen Schritt bei der Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden, dass die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2 WF 5/08).