Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die vom BGH eingeführte Dreiteilungsmethode den früheren Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belaste. Die Berechnungsmethode setze sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen habe, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen, habe er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsehe. Die geänderte Rechtsprechung lasse sich auch nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtere die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsehe.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des BVerfG, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr durch nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten geprägt werden. Diese können sich allerdings noch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auswirken. Die Frage der Leistungsfähigkeit rückt damit bei entsprechenden Fallkonstellationen in den Mittelpunkt der Unterhaltsberechnung (BVerfG, 1 BvR 918/10).
Hinweis: Als Folge der Entscheidung ergibt sich eine völlig andere Methode, die beim Berechnen des Ehegattenunterhalts anzuwenden ist. Alle Unterhaltstitel, die auf der unwirksamen BGH-Rechtsprechung beruhen, können daher abgeändert werden.
Da es bei jeder Unterhaltsberechnung auf den speziellen Einzelfall ankommt, sollten alle Betroffenen überprüfen lassen, welche Auswirkungen die BVerfG-Entscheidung auf sie hat.