In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet.
Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
- In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
- Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH, III R 23/07).
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