Grundsätzlich ist ein Unterhaltspflichtiger auch während einer Umschulung verpflichtet, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Allerdings sei eine Umschulung nach Ansicht der Richter unterhaltsrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil der Unterhaltspflichtige ein berechtigtes Interesse daran habe, sich beruflich neu zu orientieren. Das sei im vorliegenden Fall gegeben, da ihm die ständigen Entlassungen durch seinen bisherigen Arbeitgeber nicht länger zuzumuten waren. Zwar müsse er sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle um eine neue Erwerbstätigkeit bemühen. Gleichwohl müsse ihm nach dem Verlust der bisherigen Beschäftigung eine Übergangszeit zugebilligt werden, in der er eine neue Beschäftigung erlangt habe. Diese Frist betrage regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten (OLG Brandenburg, 10 UF 3/10).