Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbilds kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Im Krankenhaus wurden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder gemacht, die der Radiologe nach den Feststellungen des Gerichts fehlerhaft ausgewertet hat. Eine Verletzung der LWS wurde übersehen, weshalb der Unfallchirurg insoweit nichts unternahm.
Das OLG nahm einen ärztlichen Kunstfehler in Form einer Fehldeutung der Röntgenbilder an. Wegen der dadurch bedingten Verlängerung des Leidenswegs der Frau hielt es ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR für angemessen. Für dieses Arztversagen habe der Unfallverursacher haftungsrechtlich gleichermaßen einzustehen wie die beklagten Ärzte. Ein Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbreche den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise, z.B. bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Dritten. Ein derart grobes Fehlverhalten des Radiologen liege hier nicht vor, eher ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, 5 U 1236/07).