Wer sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beschränkt.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bielefeld in einer Unfallsache hin. Nach Ansicht des Richters könne die bei der Ersatzanschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus der Reparaturkostenkalkulation ersetzt verlangt werden. Dass die Mehrwertsteuer nicht bei der Reparatur angefallen sei, sei dabei unschädlich. Ein Kombinationsverbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Versicherer des Schädigers habe also die Mehrwertsteuer in der Schadensabrechnung zu Unrecht gestrichen (AG Bielefeld, 4 C 316/10).