Kann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe.
Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07).