Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen allerdings auch darauf, dass sich das im Einzellfall anders darstellen könne. So könne der Geschädigte ausnahmsweise gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen. Das sei der Fall, wenn sich ihm eine wesentlich günstigere Verwertungsmöglichkeit im Rahmen des Zumutbaren biete. Hier sei er zur Geringhaltung des Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte die gegnerische Versicherung dem Geschädigten das erheblich günstigere Internetangebot eines Kfz-Verwerters vorgelegt, der eine kostenlose Abholung und Barzahlung zugesichert hatte. Dieses Angebot hätte der Geschädigte nach Ansicht der Richter annehmen müssen (BGH, VI ZR 316/09).