Einem Unfallgeschädigten ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit des Kfz in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar, wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Unfallgeschädigten mit der gegnerischen Versicherung. Diese wollte die höheren Preise der Markenwerkstatt nicht ausgleichen. Die Richter machten deutlich, dass der Schädiger (bzw. sein Versicherer) den Geschädigten bei Sachschäden am Kfz nach einem Verkehrsunfall nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen könne. So müsse er zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zeige der Geschädigte Umstände auf, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei, müsse der Schädiger diese sodann widerlegen. In bestimmten Fällen könne er die Unzumutbarkeit allerdings nicht widerlegen. Hierunter fielen z.B. die Fälle, in denen das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder ein älteres Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, VI ZR 302/02).