Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG Hamburg, 3-13/09 (Rev)).