Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären. Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines utofahrers, dessen Pkw bei einem Unfall ohne sein Verschulden stark beschädigt wurde. Er mietete darauf bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies der Autovermieter nicht hin. Die Rechnung über rund 3.000 EUR wurde von der Versicherung nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich der Autofahrer mit dem Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten hätte er hingewiesen werden müssen. Das sah der BGH ebenso. Nach Ansicht der Richter setze die Aufklärungspflicht nicht erst ein, wenn die Mehrkosten über 30 Prozent des Normaltarifs lägen. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich bereits, wenn der Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege (BGH, XII ZR 117/07).