Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).