Eine gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zwar unterliege die Kindesmutter nach Ansicht der Richter einer Wohlverhaltenspflicht, aus der auch Handlungspflichten folgen können. Diese würden allerdings nicht so weit gehen, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden dürfe, das – wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen – in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre (OLG Naumburg, 8 UF 126/08).