Gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser beharrlich den Umgang verweigert.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag des Kindes ab, mit dem dieses den Vater unter Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang zwingen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl zwar i.d.R. den Umgang mit beiden Elternteilen erfordere. Prinzipiell sei daher jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gleichwohl könne der Umgang aber nicht in jedem Fall durchgesetzt werden. Es müsse vielmehr jeweils eine umfassende Prüfung erfolgen, inwieweit ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl noch dienen könne. So könne gegen einen unbeirrten Willen des Vaters ein Umgang nicht angeordnet werden. Eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung könne nicht per Dekret ersetzt und erzwungen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass durch die Anordnung eines Umgangs beim Kind Erwartungen auf Kontakte geweckt würden, die der Vater dann enttäusche. Dies bringe für das Wohl des Kindes mehr Risiken, als der unterbliebene Kontakt (OLG Nürnberg, 10 UF 638/06).