Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den dadurch entstandenen Schaden.
Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel "GS – Geprüfte Sicherheit", welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen seien weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" – aber nur für solche dürfe das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.
Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei. Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O 7323/07).