Die Entlassungsentschädigung (Abfindung) für einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der Entschädigung ist rechtswidrig. Diese Grundsatzentscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH), vor dem eine unbefristet in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin geklagt hatte. Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie mit dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit auf Teilzeitbasis zu halbierten Bezügen vereinbart. Noch vor Ablauf der Elternzeit wurde ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie erhielt zwar eine Entlassungsentschädigung in Höhe von zehn Monatsgehältern. Diese berechnete der Arbeitgeber aber auf der Grundlage ihres für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Gehalts.
Hierin sahen die Luxemburger Richter einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach der europäischen „Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ müssten Ansprüche, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der nachwuchsbedingten Beschäftigungsreduzierung uneingeschränkt bestehen bleiben. So werde gewährleistet, dass sich die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie vorher befände. Nationale Regelungen, die zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Leistungsansprüche führen, seien geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, „Elternurlaub“ zu nehmen. Gleichzeitig hielten sie Arbeitgeber dazu an, bevorzugt solche Beschäftigte zu entlassen, die sich in Elternzeit befinden. Daher war die Entlassungsentschädigung vorliegend auf Basis des Gehalts für eine Vollzeitstelle zu berechnen (EuGH, C- 116/08).