Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.
Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Einzelhandelsgeschäft übernommen worden war. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für frühere Jahre vor der Übernahme offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es gebe keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Vorschrift gelte nur für Geschäftsverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählen, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger könne seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).