Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf einen Fernseher. Wenn sie noch keinen haben, können sie ihn sich vom Sozialamt bezahlen lassen. Das entschied das Sozialgericht Fulda im Rechtsstreit zwischen einem Sozialhilfeempfänger und dem Landkreis Fulda. Der Kreis hatte den Antrag des Mannes abgelehnt, der zuvor obdachlos war und kein TV-Gerät besaß. Ein Fernseher mit Empfangsgerät wie etwa eine Satellitenschüssel gehöre in diesem Fall zur Erstausstattung der Wohnung, begründete das Sozialgericht seine Entscheidung. Ein Ersatz für ein defektes Gerät dagegen müsse aus den laufenden Zuwendungen bezahlt werden, erläuterte eine Sprecherin. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil vom 08.09.2009, Az.: S 7 SO 52/08
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