Fußgänger müssen bei Laubfall im Herbst mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Bei einem Sturz können Sie den Grundstückseigentümer nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da dieser die Wege nicht ständig laubfrei halten muss.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Passantin gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin war auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, auf feuchtem Laub ausgerutscht. Dabei brach sie sich eine Schulter. Sie verlangte von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil diese gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Das LG sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen würden. Darauf müssten sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Es würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen, wenn vom Grundstückseigentümer eine sofortige Beseitigung des Laubs gefordert würde (LG Coburg, 14 O 742/07).