Löst sich ein sogenanntes „Bio-Tattoo“ entgegen der Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 – 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte Erfolg. Die dortigen Richter stellten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3 – 7 Jahren verschwunden. Es sei auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 – 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).