Für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen.
So entschied das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers, der wegen einer Panne auf der Busspur fuhr und sich dabei an den Lichtzeichen für die Linienbusse orientierte. Die Richter machten deutlich, dass diese Lichtzeichen nur für die Fahrzeuge gelte, für die der Sonderstreifen freigegeben sei. Der Autofahrer hätte die Lichtzeichen des normalen Verkehrs beachten müssen. Es liege daher ein Rotlichtverstoß vor. Allerdings sei eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt freigebe. Daher könne eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt sein (KG, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss 41/10).