Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer Verspätung des Hinflugs von mehr als fünf Stunden, kann der Reisende nicht vom gesamten Pauschalreisevertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis erstattet verlangen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Flug ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht hatte. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Mann auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrags gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Mit der Klage hat der Reisende die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg, der BGH wies die Revision des Reisenden zurück. Die Richter bestätigen damit ihre bisherige Auffassung, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründe. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob sich der Reisende aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, entscheide sich maßgeblich danach, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrags deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte der Reisende von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasst. Dies stelle keine so erhebliche Beeinträchtigung dar, dass eine Kündigung des gesamten Pauschalreisevertrags gerechtfertigt sei (BGH, X ZR 37/08).