Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggasts aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Das musste sich eine Fluggesellschaft vorhalten lassen, bei der der Fluggast einen Flug für die Rückkehr aus seinem Spanienurlaub gebucht hatte. Weil der spanische Flughafen wegen Nebels nicht angeflogen werden konnte, hatte die Gesellschaft den Flug storniert. Der Fluggast war auf einen Flug zwei Tage später umgebucht worden.
Die Richter erkannten dem Fluggast Schadenersatz zu, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Flugs keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet. Die weitergehende Klage des Fluggasts auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs blieb allerdings ohne Erfolg. Wegen des Nebels sei die Streichung des Flugs gerechtfertigt gewesen. Sie habe insofern außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelegen (OLG Koblenz, 10 U 385/07).