Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlosch der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden konnte. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben.
Die Entscheidung betraf eine Frau, die von August 2005 bis Ende Januar 2007 als Erzieherin tätig war. Nach einem Schlaganfall war sie von Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend arbeitsunfähig. Sie verlangte die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
Die Richter gaben ihrer Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen statt. Sie stellten nun klar, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Damit folgt das BAG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der kürzlich bereits ebenso entschied (BAG, 9 AZR 983/07; EuGH, C-350/06, C-520/06).