Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 EUR Honorar verurteilt wurde. Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen, mit denen eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.
Mit Erfolg, denn das LG gab der Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig. Entsprechend habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).