Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und kleingeschrieben wird, gebildet werden.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. den Streit um die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Name der Gesellschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten müsse. Die hier in einem Wort zusammengeschriebenen Partnernamen würden den Eindruck erwecken, dass es sich um den neuen, anderen Namen einer Person handele, die nicht Partner der Gesellschaft sei. Diese Verwechselungsgefahr müsse verhindert werden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 464/07).