Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.
Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter "Benutzung" ist nach der Rechtsprechung u.a. zu verstehen
- das Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05),
- das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06),
- das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 25/07),
- nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 606/07),
- nicht, wenn ein anderes Gerät aufgenommen oder gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).
Das Verbot der Handynutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
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