Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter.
Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08).